Beschl. v. 17.08.2009, Az.: IV ZA 9/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Hildesheim - 16.04.2009 - AZ: 2 O 89/09
OLG Celle - 27.05.2009 - AZ: 4 W 80/09
Rechtsgrundlage:
BGH, 17.08.2009 - IV ZA 9/09
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. August 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
die Richter Seiffert, Wendt, Felsch und
die Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die - allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde müsste als unzulässig verworfen werden, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch vom Beschwerdegericht für den vorliegenden Fall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde oder eine außerordentliche Beschwerde ist nicht statthaft (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - NJW 2002, 1577).
Terno
Seiffert
Wendt
Felsch
Harsdorf-Gebhardt
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