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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.08.2009, Az.: 3 StR 226/09
Anforderungen an die Feststellungen eines Urteils hinsichtlich einer Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten Besitzes und Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.08.2009
Referenz: JurionRS 2009, 21949
Aktenzeichen: 3 StR 226/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hannover - 03.02.2009

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung u. a.

BGH, 13.08.2009 - 3 StR 226/09

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Übt der Täter die tatsächliche Gewalt über eine Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums aus, so führt er sie.

  2. 2.

    Eine Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten Besitzes der Waffe kommt nur in Betracht, wenn festgestellt ist, dass der Täter die tatsächliche Gewalt über sie auch innerhalb der bezeichneten Örtlichkeiten ausgeübt hat.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und
des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag -
am 13. August 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmigbeschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 3. Februar 2009 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung und des Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe schuldig ist.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Besitzes und Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der Angeklagte in seinem PKW eine ungeladene Selbstladepistole ZASTAVA, Modell M 57, 7,62 mm TOKAREV, bei sich. Diese warf er in ein fremdes Gartengrundstück, nachdem er die gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen K. begangen hatte und deshalb mit einer alsbaldigen Strafverfolgung rechnete.

3

Diese Feststellungen belegen lediglich, dass der Angeklagte sich wegen Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe strafbar gemacht hat (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b 3. Alt. WaffG); sie tragen jedoch die tateinheitliche Verurteilung wegen Besitzes einer solchen Waffe (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b 1. Alt. WaffG) nicht. Übt der Täter die tatsächliche Gewalt über eine Waffe wie hier außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums aus, so führt er sie (s. Anl. 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Abschnitt 2. Ziffer 4.; vgl. auch Pauckstadt-Maihold in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze WaffG § 52 Rdn. 13; § 1 Rdn. 26). Eine Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten Besitzes der Waffe kommt nur in Betracht, wenn festgestellt ist, dass der Täter die tatsächliche Gewalt über sie auch innerhalb der bezeichneten Örtlichkeiten ausgeübt hat. Daran fehlt es hier.

4

Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitergehende Feststellungen getroffen werden könnten, die den tateinheitlich verwirklichten Besitz der Waffe im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b 1. Alt. WaffG belegen. Er ändert deshalb den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst ab.

5

Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat kann ebenfalls ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung einen minder schweren Fall nach § 52 Abs. 6 WaffG angenommen und auf eine geringere Einzel- oder Gesamtstrafe erkannt hätte. Zum einen werden der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat durch die Änderung der rechtlichen Bewertung nicht beeinträchtigt. Zum anderen hat das Landgericht weder bei der Wahl des Strafrahmens noch bei der Zumessung der Einzel- oder Gesamtstrafe zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser zwei Tatbestandsalternativen verwirklicht habe.

6

Der nur geringfügige Erfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Angeklagten mit der Gebühr für das Revisionsverfahren, seinen entstandenen Auslagen und den notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Becker
Pfister RiBGH von Lienen befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.Becker
Schäfer
Hubert

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