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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.08.2009, Az.: 3 StR 283/09
Revision des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.08.2009
Referenz: JurionRS 2009, 21587
Aktenzeichen: 3 StR 283/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Wuppertal - 06.03.2009

Rechtsgrundlage:

§ 358 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung u. a.

BGH, 11.08.2009 - 3 StR 283/09

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 11. August 2009
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 6. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass die von der Revision zitierte Rechtsprechung des 2. und 5. Strafsenats diese Entscheidung nicht hindert; denn über die Frage, ob das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO einer Abminderung des Strafausspruchs im Sinne der Vollstreckungslösung entgegen steht, kann stets nur auf der Grundlage der konkreten Einzelfallumstände entschieden werden (vgl. BVerfG, Beschl. vom 10. März 2009 - 2 BvR 49/09).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Becker
von Lienen
Sost-Scheible
Schäfer
Mayer

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