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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.08.2009, Az.: 3 StR 319/09
Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision trotz Beauftragung des Rechtsanwalts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.08.2009
Referenz: JurionRS 2009, 21585
Aktenzeichen: 3 StR 319/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Mönchengladbach - 26.05.2009

Fundstelle:

NStZ-RR 2009, 375-376

Verfahrensgegenstand:

Bankrott u. a.

BGH, 06.08.2009 - 3 StR 319/09

Redaktioneller Leitsatz:

Die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist ist vom Angeklagten verschuldet, wenn er sich lediglich darauf beruft, dass er seinen Rechtsanwalt schon vor der Hauptverhandlung beauftragt habe, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen, falls er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werde, er aber nicht behauptet, der Rechtsanwalt habe die Einlegung des Rechtsmittels auch zugesagt.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 6. August 2009
gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 26. Mai 2009 wird auf ihre Kosten verworfen.

  2. 2.

    Die Revision der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Wiedereinsetzungsgesuch und die Revision der Beschwerdeführerin sind unzulässig.

2

Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"1.
Das Wiedereinsetzungsgesuch hat keinen Erfolg. Es ist bereits unzulässig, weil die Beschwerdeführerin keine Tatsachen behauptet hat, die sie - ohne ihr Verschulden - an der Wahrnehmung der Revisionseinlegungsfrist gehindert haben können. Die Angeklagte beruft sich lediglich darauf, dass Rechtsanwalt B. keine Revision eingelegt habe, obwohl sie ihn noch vor der Hauptverhandlung beauftragt habe, Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach einzulegen, falls sie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werde. Die Angeklagte behauptet indes nicht, dass Rechtsanwalt B. ihr die Einlegung des Rechtsmittels auch zugesagt hat. Insofern konnte die Angeklagte schon nicht darauf vertrauen, dass ihr Verteidiger Revision einlegen würde, zumal er nach der Urteilsverkündung - wie die Beschwerdeführerin selbst vorträgt -keine Rücksprache mehr mit ihr gehalten hat (vgl. BGHR StPO § 44 Verschulden 8; § 44 Satz 1 Verhinderung 2, 6).

Im Übrigen sind die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags nicht glaubhaft gemacht worden (§ 45 Abs. 2 StPO). Eine eidesstattliche oder anwaltliche Versicherung ihres Verteidigers hat die Angeklagte zur Glaubhaftmachung ihres Vortrags nicht vorgelegt, nicht einmal angeboten. Gegen die Richtigkeit der Angaben spricht zudem das Hauptverhandlungsprotokoll vom 26. Mai 2009, wonach der Verteidiger der Angeklagten die Verurteilung zu einer - dreimonatigen - Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung beantragte und die Angeklagte im letzten Wort äußerte, sie sei einverstanden (SA Bl. 39).

2.
Da die Angeklagte ihre Revision erst am 10. Juni 2009 eingelegt hat, ist das Rechtsmittel durch das Revisionsgericht als unzulässig - weil verfristet - zu verwerfen (§ 341 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO; vgl. Kuckein in KK StPO 6. Aufl. § 346 Rdn. 30; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 346 Rdn. 17)."

3

Dem stimmt der Senat zu.

Becker
Pfister
RiBGH von Lienen befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker
Hubert
Mayer

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