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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.07.2009, Az.: 2 StR 240/09
Entbehrlichkeit einer Maßregel im Falle einer Straftat eines nach Jugendstrafrecht zu beurteilenden Heranwachsenden bei gleichzeitiger Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.07.2009
Referenz: JurionRS 2009, 19194
Aktenzeichen: 2 StR 240/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kassel - 02.02.2009

Fundstelle:

NStZ-RR 2009, 354

Verfahrensgegenstand:

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern u. a.

BGH, 22.07.2009 - 2 StR 240/09

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 22. Juli 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 2. Februar 2009 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

2

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

3

Das Landgericht hat auf die Taten des zu den Tatzeiten 18 Jahre und einen Monat alten Angeklagten Jugendstrafrecht angewendet. Wird aus Anlass der Straftat eines nach Jugendstrafrecht zu beurteilenden Heranwachsenden gemäß § 63 StGB dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, so ist grundsätzlich zu prüfen, ob die angeordnete Maßregel die Ahndung mit Jugendstrafe entbehrlich macht (§ 5 Abs. 3 JGG; vgl. Senat BGH NStZ-RR 2003, 186; NStZ 2002, 186 [LG Rottweil 06.08.1998 - 2 O 448/98]).

4

Dass die zusätzliche Verurteilung zu Jugendstrafe erforderlich sei, erörtert die Jugendkammer nicht. Es ergibt sich auch nicht aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe von selbst, dass eine Anwendung des § 5 Abs. 3 JGG ausscheidet. Die Prüfung dieser Regelung lag vielmehr nahe, da die Jugendkammer die Ablehnung einer Strafaussetzung mit Bewährung damit begründet hat, dass "bei dem Angeklagten im jetzigen, psychiatrisch noch weitgehend unbehandelten Zustand die Begehung weiterer Sexualstraftaten hochgradig wahrscheinlich erscheint." Dieser Gefahr soll aber gerade mit der Unterbringung nach § 63 StGB entgegengewirkt werden, so dass sich nicht ohne ein ausdrückliches Eingehen auf § 5 Abs. 3 JGG erschließt, inwieweit ein zusätzliches Bedürfnis für die Verhängung einer Jugendstrafe gegeben ist.

5

Der Rechtsfolgenausspruch kann insgesamt keinen Bestand haben, da angesichts des Sachzusammenhangs zwischen Jugendstrafe und Unterbringung auch der - für sich gesehen - rechtsfehlerfrei begründete Ausspruch über die Unterbringung nach § 63 StGB aufzuheben ist.

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Schmitt

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