Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.07.2009, Az.: 2 StR 168/09
Verwerfung der Revision zur Abänderung der Adhäsionsentscheidung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.07.2009
Referenz: JurionRS 2009, 18105
Aktenzeichen: 2 StR 168/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

BGH - 27.05.2009 - AZ: 2 StR 168/09

Rechtsgrundlage:

§ 356a StPO

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung u. a.
hier: Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs

BGH, 10.07.2009 - 2 StR 168/09

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 10. Juli 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 27. Mai 2009 - 2 StR 168/09 - wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat die Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 27. Mai 2009 mit der Maßgabe einer Abänderung der Adhäsionsentscheidung verworfen.

2

Mit am 1. Juli 2009 eingegangenem Schreiben vom 30. Juni 2009 hat der Verurteilte einen Antrag nach § 356 a StPO gestellt, da der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe.

3

Der rechtzeitig gestellte Antrag, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass der Entscheidung des Senats bestand, war zurückzuweisen. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Es wurden keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist.

4

Der Schriftsatz vom 17. Mai 2009 lag dem Senat am 27. Mai 2009 vor und war Gegenstand der Beratung.

Rissing van Saan
Rothfuß
Appl
Cierniak
Schmitt

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.