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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.07.2009, Az.: VII ZB 56/08
Anspruch einer bedürftigen Partei auf Kostenerstattung gegen die unterlegene Partei bei Bewilligung von zahlungsfreier Prozesskostenhilfe gem. § 91a Zivilprozessordnung (ZPO)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.07.2009
Referenz: JurionRS 2009, 18072
Aktenzeichen: VII ZB 56/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hannover - 22.04.2008 - AZ: 1 O 64/05

OLG Celle - 19.06.2008 - AZ: 2 W 126/08

Fundstellen:

AGS 2010, 30-31

AnwBl 2009, 727-728

BGHReport 2009, 1123-1124

FamRZ 2009, 1577-1578

FF 2009, 466

HRA 2009, 1-2

Info M 2009, 347

JurBüro 2009, 546-547

MDR 2009, 1182-1183

NJ 2009, 433

NJW 2009, 2962

NZV 2009, 552-553

Rpfleger 2009, 685-686

RVGreport 2009, 392-393

BGH, 09.07.2009 - VII ZB 56/08

Amtlicher Leitsatz:

Die bedürftige Partei hat einen durchsetzbaren Kostenerstattungsanspruch gegen die unterlegene Partei auch dann, wenn ihr zahlungsfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. Juli 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka,
den Richter Dr. Kuffer,
die Richterin Safari Chabestari,
den Richter Halfmeier und
den Richter Leupertz
beschlossen:

Tenor:

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1

Das Landgericht hat dem Beklagten für den ersten Rechtszug mit Beschluss vom 7. April 2006 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Die auf Schadensersatz gerichtete Klage hat es bis auf einen geringen Betrag abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Auf Antrag des Beklagten hat die Rechtspflegerin die von dem Kläger an den Beklagten zu erstattenden Kosten mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. April 2008 auf 11.168,15 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Die dagegen vom Kläger eingelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wollte der Kläger die Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses sowie die Abweisung des Kostenfestsetzungsantrags des Beklagten erreichen. Nach Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde ist der die Prozesskostenhilfe bewilligende Beschluss vom 7. April 2006 aufgehoben worden. Die Parteien haben daraufhin die Rechtsbeschwerde übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

2

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens waren entsprechend § 91 a ZPO dem Kläger aufzuerlegen, da sein Rechtsmittel ohne das erledigende Ereignis - die Aufhebung des Beschlusses vom 7. April 2006 - voraussichtlich erfolglos geblieben wäre.

3

Die Rechtsbeschwerde hat die Auffassung vertreten, einer Partei, der Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt worden ist, stehe mangels Rechtsschutzbedürfnisses ein festsetzungsfähiger Kostenerstattungsanspruch gegen den unterlegenen Gegner solange nicht zu, wie sie wegen der Kosten des Prozesses nicht in Anspruch genommen werden könne. Mit dieser Begründung hätte die Rechtsbeschwerde voraussichtlich keinen Erfolg gehabt.

4

1.

Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 112/06, FamRZ 2007, 710 = NJW-RR 2007, 1147), dass der Partei trotz des ihrem beigeordneten Rechtsanwalts gemäß § 126 Abs. 1 ZPO eingeräumten Beitreibungsrechts der Kostenerstattungsanspruch weiterhin zusteht. § 126 Abs. 1 ZPO begründet lediglich eine gesetzliche Prozessstandschaft für den beigeordneten Rechtsanwalt (BGH, Beschluss vom 11. Juni 1997 - XII ZR 294/94 - FamRZ 1997, 1141; ebenso; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 126 Rdn. 9).

5

2.

Der Kostenerstattungsanspruch der Partei und das Beitreibungsrecht ihres Anwalts stehen selbständig nebeneinander (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 112/06, aaO). Beide Rechte konkurrieren miteinander. Dies gilt auch dann, wenn der Partei Prozesskostenhilfe ohne Zahlungspflicht bewilligt worden ist.

6

a)

Zwar wird von einem Teil der Rechtsprechung (OLG Hamm, Rpfleger 2003, 138 [OLG Hamm 05.09.2002 - 6 WF 238/02] und AnwBl. 1990, 328; OLG Koblenz, Rpfleger 1996, 252; OLG Saarbrücken, JurBüro 1986, 1876 und JurBüro 1993, 302; OLG Bremen, JurBüro 1984, 609) die Auffassung vertreten, für den Kostenfestsetzungsantrag der obsiegenden bedürftigen Partei bestehe in einem solchen Fall kein Rechtsschutzbedürfnis. Denn gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO schulde sie ihrem Anwalt keine Kosten. Kosten, die nicht entstanden seien, könnten im Wege der Kostenfestsetzung auch nicht festgesetzt werden.

7

b)

Dieser Auffassung ist jedoch nicht zu folgen. Die bedürftige Partei hat einen durchsetzbaren Kostenerstattungsanspruch gegen die unterlegene Partei auch dann, wenn ihr zahlungsfreie Prozesskostenhilfe bewilligt wurde (OLG Koblenz, JurBüro 2000, 145; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 287 [OLG Düsseldorf 29.04.1997 - 10 WF 6/97]; KG, Rpfleger 1987, 333; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 126 Rdn. 12; Zöller/Philippi, aaO, § 126 Rdn. 9; Musielak/Fischer, ZPO, 6. Aufl., § 122 Rdn. 7; MünchKommZPO-Wax, 3. Aufl., § 126 Rdn. 3). Trotz Bewilligung zahlungsfreier Prozesskostenhilfe hat der beigeordnete Rechtsanwalt gegen die bedürftige Partei aus dem mit ihr geschlossenen Anwaltsvertrag einen Anspruch auf Zahlung seiner gesetzlichen Gebühren und Auslagen (Stein/Jonas/Bork, aaO, § 121 Rdn. 30; KG, aaO; OLG Düsseldorf, aaO). Dies ergibt sich mittelbar auch aus § 59 RVG Abs. 1, wonach der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen seine Partei mit dessen Befriedigung durch die Staatskasse auf diese übergeht. Gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann der Anwalt die ihm erwachsenen Vergütungsansprüche lediglich nicht geltend machen, solange der Partei Prozesskostenhilfe gewährt wird; sie sind daher wie bei einer Stundung in ihrer Durchsetzbarkeit gehemmt (Stein/Jonas/Bork, aaO, § 121 Rdn. 30, § 126 Rdn. 12; KG, aaO; OLG Düsseldorf, aaO). Da somit ein Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen sie besteht, kann die bedürftige Partei die dadurch angefallenen Kosten auch im eigenen Namen festsetzen lassen. Das Rechtsschutzbedürfnis für diese Festsetzung kann der Partei im Hinblick auf ihre nach § 120 Abs. 4 ZPO mögliche Inanspruchnahme nicht abgesprochen werden. Zudem ist der Kostenerstattungsanspruch nicht davon abhängig, dass die Partei die entsprechend ihrem Antrag festzusetzenden Kosten bereits bezahlt hat (Zöller/Philippi, aaO, § 126 Rdn. 9; Stein/Jonas/Bork, aaO, § 126 Rdn. 12, § 104 Rdn. 11).

8

Der Senat muss nicht entscheiden, ob eine Partei Zahlung an sich verlangen kann, ohne dass ihr Anwalt damit einverstanden ist. Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Anwalt hat den Kostenfestsetzungsantrag namens des Beklagten gestellt.

9

Die antragsgemäße Festsetzung der dem Beklagten erwachsenen Kosten des Rechtsstreits war daher auch vor Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses nicht zu beanstanden.

Kniffka
Kuffer
Safari
Chabestari
Halfmeier
Leupertz

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