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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.07.2009, Az.: 5 StR 217/09
Vorrangige Vollstreckung einer Untersuchungshaft vor Verhängen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.07.2009
Referenz: JurionRS 2009, 17574
Aktenzeichen: 5 StR 217/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 23.02.2009

Rechtsgrundlagen:

§ 43 Abs. 2 StVollstrO

§ 43 Abs. 4 StVollstrO

Fundstelle:

NStZ-RR 2009, 323

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwerer räuberischer Diebstahl u. a.

BGH, 08.07.2009 - 5 StR 217/09

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. Juli 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Februar 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Vollstreckungsbehörde und Gericht haben grundsätzlich darauf zu achten, dass eine Freiheitsstrafe, mit der nachträgliche Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt, jedenfalls nicht vor einer früher verhängten, nicht gesamtstrafenfähigen Freiheitsstrafe vollstreckt wird (§ 43 Abs. 2, 4 StVollstrO). Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen in Fällen dieser Art etwa sogar auch Untersuchungshaft vorrangig zu vollstrecken ist, kann offenbleiben.

Hier lässt die Strafbemessung die Gewährung eines Härteausgleichs erkennen, in dessen Folge der Beschwerdeführer nicht schlechter gestellt ist, als er bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung gestanden hätte. Im Hinblick darauf kann der Strafausspruch bestehen bleiben. Jedoch sollte zumindest in Konstellationen der vorliegenden Art die Höhe der ohne den Härteausgleich zu verhängenden Strafe beziffert werden.

Basdorf
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