Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.07.2009, Az.: VIII ZR 140/08
Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer individualvertraglich vereinbarten Staffelmiete
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.07.2009
Referenz: JurionRS 2009, 22718
Aktenzeichen: VIII ZR 140/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Berlin-Neukölln - 03.05.2007 - AZ: 7 C 54/07

LG Berlin - 08.04.2008 - AZ: 65 S 292/07

Fundstellen:

Info M 2009, 470

MietPrax-AK, § 557a BGB Nr. 15

WuM 2009, 587

BGH, 07.07.2009 - VIII ZR 140/08

Redaktioneller Leitsatz:

Eine formularvertragliche Vereinbarung über eine Staffelmiete, die die Höhe der zu zahlenden Miete unmittelbar festlegt, unterliegt nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle und ist nur insoweit unwirksam ist, wie sie über die damals zulässige Höchstdauer von zehn Jahren hinausgeht.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 7. Juli 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Ball sowie
die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer
beschlossen:

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Kläger gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1

1.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils in der vorliegenden Sache entschieden, dass eine unter der Geltung des MHG ohne zeitliche Begrenzung individualvertraglich vereinbarte Staffelmiete nur insoweit unwirksam ist, als sie über die damals zulässige Höchstdauer von zehn Jahren hinausgeht (Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 23/08, WuM 2009, 117, Tz. 11 ff.). Etwas anderes kann hier auch dann nicht gelten, wenn - was das Berufungsgericht offen gelassen hat und revisionsrechtlich zu unterstellen ist - es sich vorliegend um eine formularvertraglich vereinbarte Staffelmiete handelt. Denn die Vereinbarung unterliegt nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, weil sie die Höhe der zu zahlenden Miete unmittelbar festlegt (§ 307 Abs. 3 BGB).

2

2.

Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat nach dem oben Ausgeführten im Ergebnis richtig entschieden.

3

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Ball
Hermanns
Dr. Milger
Ball Ri'inBGH Dr. Hessel ist urlaubsabwesend und kann daher nicht unterschreiben. Karlsruhe , den 21.07.2009
Dr. Fetzer

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.