Beschl. v. 24.06.2009, Az.: IV ZR 128/08
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Bamberg - 10.01.2007 - AZ: 2 O 53/06
OLG Bamberg - 21.05.2008 - AZ: 3 U 34/07
nachgehend:
BGH - 22.09.2009 - AZ: IV ZR 128/08
BGH - 22.09.2009 - AZ: IV ZR 128/08
Rechtsgrundlage:
Fundstelle:
HFR 2010, 416
BGH, 24.06.2009 - IV ZR 128/08
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
die Richterin Harsdorf-Gebhardt
am 24. Juni 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21. Mai 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzlich Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat auch die Rügen einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG geprüft; sie greifen nicht durch. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Streitwert: 661.906 EUR
Terno
Dr. Schlichting
Wendt
Felsch
Harsdorf-Gebhardt
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