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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.06.2009, Az.: 2 StR 41/09
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.06.2009
Referenz: JurionRS 2009, 17573
Aktenzeichen: 2 StR 41/09
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung

BGH, 24.06.2009 - 2 StR 41/09

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag -
am 24. Juni 2009
gemäß § 396 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Es wird festgestellt, dass sich Frau K. dem Verfahren gegen D. K. wirksam als Nebenklägerin angeschlossen hat. Die ursprünglich beantragte Bestellung von Rechtsanwalt Sch. als Beistand ist nicht veranlasst, nachdem dieser zwischenzeitlich mitgeteilt hat, die Nebenklägerin nicht weiter vertreten zu wollen.

  2. 2.

    Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 13. August 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Nebenklägerin ergeben hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Rissing-van Saan
Fischer
Roggenbuck
Appl
Cierniak

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