Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.06.2009, Az.: VI ZR 284/08
Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen eine gerichtliche Ablehnung der Bestellung eines Notanwalts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.06.2009
- Aktenzeichen
- VI ZR 284/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 16088
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mannheim - 16.11.2007 - AZ: 8 O 100/06
- OLG Karlsruhe - 14.10.2008 - AZ: 10 U 20/08
- nachfolgend
- BGH - 08.12.2009 - AZ: VI ZR 284/08
- BGH - 02.03.2010 - AZ: VI ZR 284/08
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 23. Juni 2009
durch
die Vizepräsidentin Dr. Müller,
den Richter Zoll,
die Richterin Diederichsen,
den Richter Pauge und
die Richterin von Pentz
beschlossen:
Tenor:
Die als Gegenvorstellung auszulegende unzulässige sofortige Beschwerde der Beklagten vom 8. Juni 2009 gegen den Senatsbeschluss vom 26. Mai 2009 wird zurückgewiesen, weil weiterhin keine Gründe für die Bestellung eines anderen Notanwalts vorgetragen sind. Das Vorgehen von Dr. Mennemeyer ist aus der Sicht einer verständigen Mandantin in keiner Weise geeignet, Zweifel an einer sachgerechten Prozessvertretung zu hegen. Die Erwartung der Beklagten, dass ihr immer dann, wenn sie anderer Rechtsauffassung ist als ihr Prozessbevollmächtigter, ein neuer Notanwalt beigeordnet wird, ist ersichtlich verfehlt.
Zoll
Diederichsen
Pauge
von Pentz