Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.06.2009, Az.: 3 StR 193/09
Anspruch des Angeklagten auf Mitverfolgung der Vernehmung der Geschädigten mittels Videotechnik nach eigener Entfernung aus dem Sitzungszimmer im Strafprozess
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.06.2009
Referenz: JurionRS 2009, 16259
Aktenzeichen: 3 StR 193/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hannover - 16.12.2008

Rechtsgrundlage:

§ 247 StPO

Fundstelle:

NStZ 2009, 582

Verfahrensgegenstand:

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern u.a.

BGH, 16.06.2009 - 3 StR 193/09

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 16. Juni 2009
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 16. Dezember 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Beanstandung des Beschwerdeführers, das Landgericht hätte ihm gestatten müssen, die - nach seiner Entfernung aus dem Sitzungszimmer durchgeführte (§ 247 StPO) - Vernehmung der Geschädigten mittels Videotechnik mitverfolgen zu können, scheitert schon daran, dass die Strafprozessordnung eine solche Vorgehensweise nicht vorsieht. Daher kann dies aus Rechtsgründen auch nicht geboten sein (vgl. BGH NStZ 2001, 608 [BGH 19.07.2001 - 4 StR 46/01]). Das Landgericht hat daher den hierauf gerichteten Antrag zu Recht abgelehnt. Auch die von der Revision in diesem Zusammenhang behauptete Verletzung des Anspruchs des Angeklagten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren kommt nicht in Betracht.

Becker
Pfister
von Lienen
Hubert
Schäfer

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.