Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.05.2009, Az.: V ZR 170/08
Verpflichtung zur Übertragung von Zahlungsansprüchen aufgrund des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes an einen zu benennenden Dritten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.05.2009
- Aktenzeichen
- V ZR 170/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 15111
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Neubrandenburg - 29.09.2006 - AZ: 3 O 445/05
- OLG Rostock - 07.08.2008 - 3 U 20/08
- nachfolgend
- BGH - 22.01.2010 - AZ: V ZR 170/08
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. Mai 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger
die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Roth
beschlossen:
Tenor:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 7. August 2008 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 26. September 2008 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, soweit darin die Verpflichtung des Beklagten festgestellt worden ist, Zahlungsansprüche aufgrund des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes an einen von der Klägerin zu benennenden Dritten zu übertragen.
Die weitergehende Beschwerde des Beklagten wird zurückgewiesen. Insoweit wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Gegenstandswert für die Gerichtsgebühren 460.000 EUR und für die außergerichtlichen Kosten 500.000 EUR mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zu dem Beklagten nur in Höhe von 92 % anzusetzen sind (vgl. Senat , Beschl. v. 17. Dezember 2003, V ZR 343/02, NJW 2004, 1048).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 500.000 EUR; davon entfallen 40.000 EUR auf den Feststellungsantrag, welcher Zahlungsansprüche aufgrund des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes zum Gegenstand hat (§ 3 ZPO).
Klein
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Roth