Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.05.2009, Az.: 1 StR 704/08
Zeitpunkt der Vollendung von Veranlagungsarbeiten als Unterlassungstaten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.05.2009
- Aktenzeichen
- 1 StR 704/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 14387
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 30.05.2008
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Steuerhinterziehung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 13. Mai 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. Mai 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat ( § 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat sieht davon ab (vgl. Senat NStZ-RR 99, 24), beim Angeklagten H. J. den Schuldspruch zu ändern. Die Unterlassungstaten waren vollendet, da die Veranlagungsarbeiten bereits im Allgemeinen abgeschlossen waren. Auf den Bearbeitungsstand im Besteuerungsverfahren gegen die Angeklagte K. S. kommt es nicht an.
Wahl
Hebenstreit
Jäger
Sander