Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.04.2009, Az.: 1 StR 745/08
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.04.2009
- Aktenzeichen
- 1 StR 745/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 15790
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Augsburg - 13.08.2009
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Steuerhinterziehung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 30. April 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 13. August 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Hinsichtlich der Rüge der Verletzung von § 52 Abs. 3 Satz 1 und § 252 StPO verweist der Senat ergänzend auf den Beschluss vom heutigen Tag, mit dem die Revision des Mitangeklagten W. nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen worden ist.
Wahl
Hebenstreit
Jäger
Sander