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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.04.2009, Az.: VII ZB 67/08

Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ohne Verschulden; Verletzung des Verfahrensgrundrechts des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes durch die Versagung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis; Fristbeginn der Monatsfrist i.R.e. Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.04.2009
Aktenzeichen
VII ZB 67/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 14440
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 20.05.2008 - AZ: 24 U 38/08
LG Bonn - 09.01.2008 - AZ: 7 O 183/07

Fundstelle

  • ZFE 2009, 322

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter: BGH - 16.04.2009 - AZ: VII ZB 66/08

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 16. April 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und
die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Mai 2008 aufgehoben.

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 40.578,79 EUR