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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.03.2009, Az.: III ZR 182/08

Möglichkeit der Beschleunigung der Verlegung aus einem doppelt belegten Haftraum durch das Stellen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Änderung der Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund Versäumung des Stellens eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.03.2009
Aktenzeichen
III ZR 182/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 11489
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lübeck - 16.02.2007 - AZ: 6 O 218/06
OLG Schleswig - 19.06.2008 - AZ: 11 U 24/07
BGH - 29.01.2009 - AZ: III ZR 182/08

Redaktioneller Leitsatz

Die Rechtsprechung, wonach das schuldhafte Unterlassen der Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes zum Verlust eines Amtshaftungsanspruchs nach § 839 Abs. 3 BGB führen kann, ist auch für einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 2 S. 2 StVollzG zu beachten.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 12. März 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und
die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters
gemäß § 552a ZPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 19. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Beklagte zu tragen.

Streitwert: 3.000 EUR.

Gründe

1

Zur Begründung nimmt der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 29. Januar 2009 Bezug.

2

Der hiergegen mit Schriftsatz vom 4. März 2009 vorgebrachte Einwand des Beklagten, das Berufungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass der Kläger es versäumt habe, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG zu stellen, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Die tatrichterlichen Erwägungen des Berufungsgerichts, wonach der Kläger aufgrund der ihm gegebenen Auskünfte annehmen durfte, dass er durch die Einlegung von Rechtsmitteln seine Verlegung aus dem doppelt belegten, kleinen Haftraum nicht beschleunigen könne, erfassen inhaltlich auch die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG i.V.m. § 123 Abs. 1 VwGO, auch wenn in der Einleitung der entsprechenden Ausführungen im Berufungsurteil lediglich § 109 StVollzG erwähnt wird. Das Berufungsgericht hat nicht darauf abgestellt, dass dem Kläger suggeriert worden wäre, ein Hauptsacheverfahren nach § 109 Abs. 1 StVollzG werde nicht vor seiner bereits in Aussicht genommenen Verlegung in einen Einzelhaftraum abgeschlossen sein. Vielmehr hat es für maßgeblich erachtet, der Kläger habe aufgrund der ihm erteilten Auskünfte davon ausgehen dürfen, dass seine Verlegung in einen Einzelhaftraum vorerst objektiv unmöglich sei, er jedoch, sobald sich die Belegungssituation ändere, allein untergebracht werde. In dieser Situation hätte aus Sicht des Klägers jedwedes Rechtsmittel, gleichgültig, ob im Hauptsacheverfahren oder im einstweiligen Rechtsschutz, das Erreichen des von ihm verfolgten Ziels nicht beschleunigt. Im Übrigen hat das Berufungsgericht in der maßgebenden Passage seiner Entscheidung den Begriff "Rechtsmittel" ohne Einschränkung verwendet, so dass sich seine Ausführungen auch ihrem Wortsinn nach nicht auf einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG beschränkt haben.

3

Die Sache hat auch nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil das Verhältnis von § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG zu § 839 Abs. 3 BGB noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs war. Es versteht sich von selbst, dass die Rechtsprechung des Senats, wonach auch und gerade das schuldhafte Unterlassen der Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes zum Verlust eines Amtshaftungsanspruchs nach § 839 Abs. 3 BGB führen kann (vgl. nur BGHZ 156, 294, 298 f [BGH 09.10.2003 - III ZR 342/02] m.w.N.), im Ausgangspunkt auch für einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG zu beachten ist.

Schlick
Herrmann
Wöstmann
Hucke
Seiters