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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.03.2009, Az.: 2 StR 504/08

Berichtigung eines Urteils wegen eines offensichtlichen Schreibversehens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.03.2009
Aktenzeichen
2 StR 504/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 11534
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Tenor:

[I]n der Strafsache

...

wird das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Februar 2009 wegen eines offensicht-lichen Schreibversehens dahingehend berichtigt,

dass das Zitat auf S. 6 RdNr. 5 Zeile 5/6 "BGH NStZ-RR 200 7, 237, 238"... lauten muss.

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