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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.03.2009, Az.: V ZA 26/08

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Zusammenhang mit der Auslösung einer Wahrheitspflicht durch ein rechtsmissbräuchliches Befangenheitsgesuch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.03.2009
Aktenzeichen
V ZA 26/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 11987
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hanau - 24.11.2008 - AZ: 3 T 296/08

Redaktioneller Leitsatz

Geht das Gericht fehlerhaft vom Vorliegen eines rechtsmissbräuchlichen Befangenheitsgesuchs aus, ist ein etwa daraus folgender Verstoß gegen § 47 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 10 RPflG dadurch geheilt, wenn die Unbegründetheit der Ablehnung mittlerweile rechtskräftig feststeht.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 5. März 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und
die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Das Prozesskostenhilfegesuch ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zwar hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Diese Entscheidung bindet den Senat jedoch nur hinsichtlich der Statthaftigkeit des zugelassenen Rechtsmittels, nicht aber bei der Beurteilung der Frage, ob die Entscheidung von der Klärung schwieriger - bislang nicht geklärter - Rechtsfragen abhängt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist das hier nicht der Fall. Insbesondere hat der Senat bereits entschieden, dass ein rechtsmissbräuchliches Befangenheitsgesuch nicht die Wartepflicht des § 47 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 10 RPflG auslöst (Beschl. v. 21. Juni 2006, V ZB 3/07, NJW-RR 2008, 216 f.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kann hier zwar mit Blick auf die Ablehnung der Rechtspflegerin S. nicht von einem Rechtsmissbrauch ausgegangen werden. Der daraus folgende Verstoß gegen § 47 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 10 RPflG ist jedoch dadurch geheilt worden, dass die Unbegründetheit der Ablehnung mittlerweile feststeht (vgl. BVerfG ZIP 1988, 174, 175; BGH, Beschl. v. 8. November 2004, II ZB 41/03, ZIP 2005, 45 f.; BAG DB 2000, 884; BSG NVwZ 2001, 472), weil der Schuldner nicht von der Möglichkeit des § 46 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 10 RPflG Gebrauch gemacht hat, die nach Einlegung der Zuschlagsbeschwerde ergangene Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs durch das Amtsgericht mit der sofortigen Beschwerde anzufechten. Auch im Übrigen liegen jedenfalls keine ergebnisrelevanten - zur Versagung des Zuschlags führenden - Rechtsverstöße vor. Insbesondere ist die Würdigung des Beschwerdegerichts - die von § 765a ZPO geforderte Abwägung führe nicht zu einer Versagung des Zuschlags, den Belangen der Eltern des Schuldners sei vielmehr bei der Räumungsvollstreckung Rechnung zu tragen -, jedenfalls bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht zu beanstanden. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.

Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth