Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.03.2009, Az.: 1 StR 27/09
Zulässigkeit einer Befangenheitsrüge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.03.2009
- Aktenzeichen
- 1 StR 27/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 12527
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Landshut - 01.08.2008
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Gewerbs- und bandenmäßiger Betrug
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 4. März 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 1. August 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat ( § 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. Januar 2009 verweist der Senat zur Fassung der Urteilsgründe und im Hinblick auf das Geschehen, das der bereits unzulässigen Befangenheitsrüge gemäß § 338 Nr. 3 StPO betreffend das Ablehnungsgesuch des Mitangeklagten S. vom 23. Oktober 2007 zugrunde liegt, auf den auf die Revision des Mitangeklagten ergangenen Beschluss vom heutigen Tag.
Wahl
Elf
Jäger
Sander