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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.02.2009, Az.: AnwZ (B) 78/05

Fehlende Begründung einer sofortigen Beschwerde gegen einen Senatsbeschluss hinsichtlich der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.02.2009
Aktenzeichen
AnwZ (B) 78/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 14594
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AGH Nordrhein-Westfalen - 21.01.2005 - AZ: 1 ZU 82/04
BGH - 15.09.2008 - AZ: AnwZ (B) 78/05
BGH - 28.11.2008 - AZ: AnwZ (B) 78/05

Verfahrensgegenstand

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Präsidenten Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie
die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff und
den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich
am 19. Februar 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 28. November 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich mit seiner "sofortigen Beschwerde" gegen den Senatsbeschluss vom 28. November 2008, durch welchen seine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 15. September 2008 zurückgewiesen worden ist. Das als Gegenvorstellung zu behandelnde Rechtsmittel ist jedenfalls unbegründet, da das Vorbringen des Antragstellers keinen Anlass gibt, die angegriffene Senatsentscheidung abzuändern.

Tolksdorf
Ernemann
Schmidt-Räntsch
Schaal
Hauger
Kappelhoff
Wüllrich