Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.01.2009, Az.: 1 StR 722/08
Ausreichen des Ergebnisses der DNA-Analyse wegen der inzwischen erreichten Standardisierung der molekulargenetischen Untersuchung für die Überzeugungsbildung des Tatrichters bei einem Seltenheitswert im Millionenbereich
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.01.2009
- Aktenzeichen
- 1 StR 722/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 10491
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Karlsruhe - 24.09.2008
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- Kriminalistik 2009, 263
- NJW 2009, 1159 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 2009, X Heft 12 (amtl. Leitsatz)
- NStZ 2009, 285-286
- StRR 2009, 122 (amtl. Leitsatz)
- StV 2010, 175
- StraFo 2010, 343-344
- ZAP EN-Nr. 613/2009
- wistra 2009, 201
Verfahrensgegenstand
Schwere räuberische Erpressung u.a.
Amtlicher Leitsatz
Jedenfalls kann das Ergebnis der DNA-Analyse wegen der inzwischen erreichten Standardisierung der molekulargenetischen Untersuchung für die Überzeugungsbildung des Tatrichters dahin, dass die gesicherte Tatortspur vom Angeklagten herrührt, ausreichen, wenn die Berechnungsgrundlage den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Anforderungen entspricht.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 21. Januar 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 24. September 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Dezember 2008 bemerkt der Senat:
Zutreffend war das Landgericht vorliegend bereits aufgrund des Ergebnisses der DNA-Analyse, wonach mit einem statistisch errechenbaren Häufigkeitswert von 1:256 Billiarden davon auszugehen ist, dass die Spur vom Angeklagten herrührt, davon überzeugt, dass die am Tatort gesicherte Hautabriebspur vom Angeklagten stammt.
Jedenfalls bei einem Seltenheitswert im Millionenbereich kann wegen der inzwischen erreichten Standardisierung der molekulargenetischen Untersuchung das Ergebnis der DNA-Analyse für die Überzeugungsbildung des Tatrichters dahin, dass die am Tatort gesicherte DNA-Spur vom Angeklagten herrührt, ausreichen, wenn die Berechnungsgrundlage den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 38, 320, 322 ff.) [BGH 12.08.1992 - 5 StR 239/92] aufgestellten Anforderungen entspricht. Davon unabhängig hat das Tatgericht die Frage zu beurteilen, ob zwischen der DNA-Spur und der Tat ein Zusammenhang besteht.
Kolz
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