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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.12.2008, Az.: 4 StR 331/08

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.12.2008
Aktenzeichen
4 StR 331/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 26942
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Münster - 04.01.2008 - AZ: 7 KLs 210 Js 70/06 (14/07)
nachfolgend
BVerfG - 18.03.2009 - AZ: 2 BvR 229/09

Verfahrensgegenstand

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 16. Dezember 2008
einstimmigbeschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 4. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass der Angeklagte in allen Fällen mit Gewinnerzielungsabsicht handelte (UA 9, 33). Die missverständliche Formulierung, der Angeklagte habe das Rauschgift "mindestens zum Einkaufspreis" veräußert (UA 8, 9), wurde ersichtlich lediglich zur Berechnung des Verfallsbetrages gewählt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tepperwien
Kuckein
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