Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.12.2008, Az.: 4 StR 331/08
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.12.2008
- Aktenzeichen
- 4 StR 331/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 26942
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Münster - 04.01.2008 - AZ: 7 KLs 210 Js 70/06 (14/07)
- nachfolgend
- BVerfG - 18.03.2009 - AZ: 2 BvR 229/09
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 16. Dezember 2008
einstimmigbeschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 4. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass der Angeklagte in allen Fällen mit Gewinnerzielungsabsicht handelte (UA 9, 33). Die missverständliche Formulierung, der Angeklagte habe das Rauschgift "mindestens zum Einkaufspreis" veräußert (UA 8, 9), wurde ersichtlich lediglich zur Berechnung des Verfallsbetrages gewählt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Kuckein
Athing
Solin-Stojanovic
Ernemann