Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.12.2008, Az.: 3 StR 503/08
Entscheidung über die Revision eines Angeklagten und Berichtigung des Schuldspruchs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.12.2008
- Aktenzeichen
- 3 StR 503/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 27275
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 25.06.2008
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Schwere Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 16. Dezember 2008
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 25. Juni 2008 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Damit ist der Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 11. September 2008, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.
- 2.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung verurteilt wird; im Fall II. 5. der Urteilsgründe wird die vom Landgericht unterlassene Festsetzung der Tagessatzhöhe nachgeholt und der Tagessatz mit einem Euro bestimmt (§ 354 Abs. 1 StPO analog).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Pfister
Sost-Scheible
Hubert
Schäfer