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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.11.2008, Az.: IX ZA 21/08

Zurückweisung einer Gegenvorstellung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.11.2008
Aktenzeichen
IX ZA 21/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 25592
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Eschweiler - 05.12.2007 - AZ: 27 C 62/07
LG Aachen - 08.05.2008 - AZ: 7 S 185/07
BGH - 02.09.2008 - AZ: IX ZA 21/08

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 12. November 2008
beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 2. September 2008 wird aus dessen nach wie vor zutreffenden Gründen zurückgewiesen. Für die Zurückweisung der Gegenvorstellung gelten die im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember 2003 (VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218) für die Unzulässigkeit einer verbundenen Entscheidung angeführten Gründe nicht.

Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, dass weitere in die gleiche Richtung zielende Eingaben beantwortet werden.

Ganter
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp