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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.10.2008, Az.: 2 StR 265/08

Erhebung der Anhörungsrüge mit der Begründung des Erlasses widersprechender Beschlüsse in getrennten Verfahren aufgrund unterschiedlicher Feststellungen des Tatgerichts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.10.2008
Aktenzeichen
2 StR 265/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 25095
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Versuchter schwerer Raub u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 22. Oktober 2008
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 5. September 2008 - 2 StR 265/08 - wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Der Senat hat durch Beschluss vom 5. September 2008 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 28. Dezember 2007 nur im Ausspruch über die Maßregel aufgehoben und die Sache insoweit zurückverwiesen; die weitergehende Revision des Angeklagten wurde verworfen. Mit Beschluss vom selben Tag hat der Senat in dem Parallelverfahren 2 StR 237/08 auf die Revision des weiteren Tatbeteiligten N. das Urteil des Landgerichts Gera vom 12. November 2007, soweit es diesen Angeklagten betraf, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit seiner Anhörungsrüge macht der Angeklagte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil der Senat trotz gleicher Sachverhaltsfeststellungen des Tatrichters in der Sache zu entgegengesetzten Entscheidungen gelangt sei.

2

Die fristgerecht eingelegte Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 5. September 2008, die zugleich mit der Entscheidung in dem Parallelverfahren ergangen ist, keine Tatsachen berücksichtigt, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehört worden ist. Mit seinem als "Anhörungsrüge" bezeichneten Rechtsbehelf macht der Beschwerdeführer solche Tatsachen auch nicht geltend; er wendet sich vielmehr allein gegen die Entscheidung in der Sache; danach habe der Senat "zum gleichen Sachverhalt (...) zwei einander auf den ersten Blick widersprechende Beschlüsse erlassen (...), ohne den Revisionsführer vorab auf diese Möglichkeit hinzuweisen ...".

3

Damit sind die Voraussetzungen des § 356 a Satz 1 StPO nicht gegeben. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, weil die vom Beschwerdeführer genannten Entscheidungen in getrennten Verfahren aufgrund unterschiedlicher Feststellungen des Tatgerichts ergangen sind. Aus diesem Grunde gibt auch, soweit die "Anhörungsrüge" als Gegenvorstellung gegen die Senatsentscheidung auszulegen ist, das Vorbringen keinen Anlass zur Änderung der Entscheidung.

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