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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.10.2008, Az.: 2 StR 352/08

Voraussetzung der Verwerfung einer Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.10.2008
Aktenzeichen
2 StR 352/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 23959
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aachen - 08.04.2008

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 15. Oktober 2008
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 8. April 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Jedoch wird die Urteilsformel dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 19. Februar 2008 (Az.: 23 KLs 703 Js 613/04 - 01/07) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht ist von einem Mindestwirkstoffgehalt von 20 % THC ausgegangen. Diese auf die Erfahrungen der Kammer gestützte Annahme ist mit Rücksicht auf den im Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 19. Februar 2008 für eine vergleichbare vom Angeklagten betriebene Cannabisplantage ermittelten durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 7 % rechtlich nicht unbedenklich.

Der Senat kann jedoch ausschließen, dass sich der festgestellte hohe THC-Gehalt auf die Bemessung der Einzelstrafe ausgewirkt hat, da die Kammer nicht diesen Umstand, sondern lediglich die große Anzahl an Cannabispflanzen, die aus der Cannabisplantage gewonnen wurde bzw. zu erzielen war, zu Lasten des Angeklagten gewertet hat.

Im Übrigen ist der Angeklagte nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht nur von einer Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ausgegangen ist, obwohl bei mehreren Ernten mit anschließender Vermarktung der Betäubungsmittel nach der Rechtsprechung die Annahme selbständiger Taten des Handeltreibens nahe liegt (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Anbau 2), mithin die im Tatzeitraum festgestellten drei Ernten als drei selbständige Taten hätten zu bewerten sein können.

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