Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.10.2008, Az.: IX ZB 60/07

Beschränkung des Beschwerdegerichts auf die rechtliche Nachprüfung einer angefochtenen Entscheidung; Zulässigkeit des Treffens einer eigenen Ermessensentscheidung durch das Beschwerdegericht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.10.2008
Aktenzeichen
IX ZB 60/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 24872
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Leipzig - 19.08.2004 - AZ: 92 IN 449/99
LG Leipzig - 26.11.2004 - 12 T 5422/04 -14
BGH - 08.12.2005 - AZ: IX ZB 308/04
LG Leipzig - 07.03.2007 - AZ: 12 T 5422/04

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
am 9. Oktober 2008
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 7. März 2007 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die statthafte (§§ 7, 6 Abs. 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Insbesondere der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Zulässigkeitsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung liegt nicht vor.

2

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht die Entlassung des Beschwerdeführers als Insolvenzverwalter durch das Insolvenzgericht bestätigt, seine Entscheidung aber auf andere Gründe gestützt hat. Das Beschwerdegericht ist nicht auf die rechtliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung beschränkt, sondern kann als vollwertige zweite Tatsacheninstanz eine eigene Ermessensentscheidung treffen (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl § 6 Rn. 53a).

3

An dem Nachschieben von Gründen ist das Beschwerdegericht auch nicht deshalb gehindert, weil es sich - nach Zurückverweisung der Sache durch das Rechtsbeschwerdegericht - zum zweiten Mal mit der Sache befasst hat. Die Bindungswirkung des § 577 Abs. 4 Satz 4 ZPO bezieht sich nicht auf die Beurteilung neu festgestellter Tatsachen (BGHZ 159, 122, 127) [BGH 06.05.2004 - IX ZB 349/02].

4

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts lässt auch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) erkennen. Der durch bewusst wahrheitswidrige Angaben des Insolvenzverwalters begründete Verlust des Vertrauens in dessen ordnungsgemäße Amtsführung kann einen wichtigen Grund im Sinne des § 59 InsO darstellen und die Entlassung des Insolvenzverwalters rechtfertigen.

Ganter
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp