Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.10.2008, Az.: XII ZR 177/06
Berichtigung von Entscheidungsgründen wegen offenbarer Unrichtigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.10.2008
- Aktenzeichen
- XII ZR 177/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 23419
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Lingen - 21.06.2006 - AZ: 19 F 133/06 UE
- OLG Oldenburg - 26.09.2006 - AZ: 12 UF 74/06
- BGH - 30.07.2008 - AZ: XII ZR 177/06
Rechtsgrundlage
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. Oktober 2008
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne,
die Richterinnen Weber-Monecke und Dr. Vézina und
die Richter Dose und Dr. Klinkhammer
beschlossen:
Tenor:
Das Senatsurteil vom 30. Juli 2008 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit (§ 319 Abs. 1 ZPO) dahin berichtigt, dass es
in der Textziffer 9 der Entscheidungsgründe (I) in Zeile 1 f. statt "... die hinzu gekommenen Unterhaltspflichten des Beklagten gegenüber ..." richtig heißen muss "...die hinzu gekommenen Unterhaltspflichten des Klägers gegenüber ...",
in der Textziffer 50 der Entscheidungsgründe (II 4 b) in Zeile 5 f. statt "... oder der Vorteil des § 66 a EStG ..." richtig heißen muss "... oder der Vorteil des § 33 a EStG ...",
in der Textziffer 64 der Entscheidungsgründe (II 5 b aa) in Zeile 4 f. statt "... der Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau des Beklagten ..." richtig heißen muss "... der Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau des Klägers ..." und
in der Textziffer 67 der Entscheidungsgründe (II 5 b cc) in Zeile 4 f. statt "... gegenüber dem Anspruch der neuen Ehefrau des Beklagten auf Betreuungsunterhalt ..." richtig heißen muss "...gegenüber dem Anspruch der neuen Ehefrau des Klägers auf Betreuungsunterhalt ...".
Weber-Monecke
Vézina
Dose
Klinkhammer