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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.10.2008, Az.: XII ZR 177/06

Berichtigung von Entscheidungsgründen wegen offenbarer Unrichtigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.10.2008
Aktenzeichen
XII ZR 177/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 23419
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Lingen - 21.06.2006 - AZ: 19 F 133/06 UE
OLG Oldenburg - 26.09.2006 - AZ: 12 UF 74/06
BGH - 30.07.2008 - AZ: XII ZR 177/06

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. Oktober 2008
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne,
die Richterinnen Weber-Monecke und Dr. Vézina und
die Richter Dose und Dr. Klinkhammer
beschlossen:

Tenor:

Das Senatsurteil vom 30. Juli 2008 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit (§ 319 Abs. 1 ZPO) dahin berichtigt, dass es

in der Textziffer 9 der Entscheidungsgründe (I) in Zeile 1 f. statt "... die hinzu gekommenen Unterhaltspflichten des Beklagten gegenüber ..." richtig heißen muss "...die hinzu gekommenen Unterhaltspflichten des Klägers gegenüber ...",

in der Textziffer 50 der Entscheidungsgründe (II 4 b) in Zeile 5 f. statt "... oder der Vorteil des § 66 a EStG ..." richtig heißen muss "... oder der Vorteil des § 33 a EStG ...",

in der Textziffer 64 der Entscheidungsgründe (II 5 b aa) in Zeile 4 f. statt "... der Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau des Beklagten ..." richtig heißen muss "... der Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau des Klägers ..." und

in der Textziffer 67 der Entscheidungsgründe (II 5 b cc) in Zeile 4 f. statt "... gegenüber dem Anspruch der neuen Ehefrau des Beklagten auf Betreuungsunterhalt ..." richtig heißen muss "...gegenüber dem Anspruch der neuen Ehefrau des Klägers auf Betreuungsunterhalt ...".

Hahne
Weber-Monecke
Vézina
Dose
Klinkhammer