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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.10.2008, Az.: 3 StR 352/08

Voraussetzungen einer Schuldspruchänderung im Rahmen der Revision wegen tateinheitlich begangenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Besitzes von Betäubungsmitteln; Rücktritt eines tatbestandlichen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gegenüber einem täterschaftlich begangenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.10.2008
Aktenzeichen
3 StR 352/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 26011
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 17.03.2008

Fundstelle

  • NStZ-RR 2009, 58 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts
- zu 2. auf dessen Antrag -
am 2. Oktober 2008
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 17. März 2008 im Schuldspruch dahin geändert, dass die in den Fällen II. 1. bis 7. und 9. erfolgte tateinheitliche Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verurteilung zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zur weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat das Landgericht gegen den Angeklagten den Verfall von Wertersatz in Höhe von 31.675 EUR angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision führt in den Fällen der Verurteilung des Angeklagten wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fälle II. 1. bis 7. und 9. der Urteilsgründe) zum Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und zur entsprechenden Änderung des Schuldspruchs; denn der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tritt gegenüber dem täterschaftlich begangenen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zurück (st. Rspr.; vgl. BGHSt 42, 162, 165 f.) [BGH 17.05.1996 - 3 StR 631/95]. Im Verhältnis zu den Begehungsweisen, die ebenso zu Verbrechenstatbeständen erhoben und in § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG aufgeführt sind, hat der Besitz seine Funktion als (bloßer) Auffangtatbestand nicht verloren (vgl. Weber, BtMG 2. Aufl. § 29 a Rdn. 197). Gleiches gilt dagegen nicht im Fall II. 8. der Urteilsgründe für das konkurrenzrechtliche Verhältnis der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu dem damit zusammentreffenden täterschaftlichen Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Hier besteht - wie auch im Grunddelikt des § 29 BtMG beim Zusammentreffen von Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln mit einem täterschaftlich begangenen Besitz von Betäubungsmitteln - Tateinheit (vgl. Weber a.a.O. § 29 Rdn. 408 m.w.N.), sodass der Schuldspruch des Landgerichts in diesem Fall Bestand hat. Auch im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung der betroffenen Taten auf geringere Einzelstrafen und mildere Gesamtstrafen erkannt hätte.

3

Angesichts des nur geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Becker
Miebach
Pfister
RiinBGH Sost-Scheible
Hubert