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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.10.2008, Az.: 1 StR 388/08

Einstellung des Verfahrens bei Tod des Angeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.10.2008
Aktenzeichen
1 StR 388/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 23386
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LGt Nürnberg-Fürth - 19.12.2007

Fundstellen

  • NStZ-RR 2008, V Heft 12 (red. Leitsatz)
  • NStZ-RR 2009, 21 (Volltext mit red. LS)
  • StraFo 2009, 42 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 2. Oktober 2008
gemäß § 206a Abs. 1 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Das Verfahren wird eingestellt.

  2. 2.

    Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Von der Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse wird abgesehen; sie ist auch nicht verpflichtet, erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.

Gründe

1

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat den Angeklagten mit Urteil vom 19. Dezember 2007 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Nach Einlegung der Revision, aber vor einer Entscheidung darüber verstarb der Angeklagte.

2

Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen (BGHSt 45, 108; BGH NStZ-RR 2008, 146). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (Senat, Beschl. vom 16. Mai 2002 - 1 StR 553/01).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO, die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Angeklagten auf § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO. Da das Rechtsmittel des Angeklagten keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, erscheint es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Die Erstattung der dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen kommt bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses - wie hier - nicht in Betracht; in der Beschlussformel ist dies nicht gesondert auszusprechen (BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2).

4

Die Staatskasse ist im Hinblick auf die fehlenden Erfolgsaussichten des Rechtsmittels auch nicht verpflichtet, vom Angeklagten erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen, § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG.

Nack
Wahl
Elf
Graf
Sander