Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.10.2008, Az.: XII ZB 184/07
Zurückweisung einer Anhörungsrüge bei vollumfänglicher Prüfung des Vorgebrachten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.10.2008
- Aktenzeichen
- XII ZB 184/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 23599
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Höxter - 09.09.2005 - AZ: 6 F 143/05
- OLG Hamm - 06.06.2006 - AZ: 9 UF 152/05
- BGH - 11.06.2008 - AZ: XII ZB 184/07
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 1. Oktober 2008
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne,
die Richterin Weber-Monecke,
den Richter Fuchs,
die Richterin Dr. Vézina und
den Richter Dose
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. Juni 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung das mit der Anhörungsrüge wiederholte tatsächliche Vorbringen der Klägerin bereits in vollem Umfang geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (Tz. 22 f. des Umdrucks). Einer Auseinandersetzung mit dem Beschluss des VI. Zivilsenats vom 6. Mai 2008 (VI ZB 16/07) bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht, da die genannte Entscheidung eine andere Fallgestaltung betrifft.
Der VI. Zivilsenat hat ausgeführt, das wirtschaftliche Unvermögen der Partei und eine Weigerung des Prozessbevollmächtigten, seine Leistung wegen ausbleibender Vorschusszahlung zu erbringen, scheide offenkundig als Ursache der Fristversäumung aus, wenn die Berufungsbegründung vollständig erstellt und - als "Entwurf" gekennzeichnet - bei Gericht eingereicht werde, während die Frist noch laufe. In diesem Fall habe der Prozessbevollmächtigte tatsächlich seine (wegen der Berufungseinlegung vergütungspflichtige) Leistung in vollem Umfang bereits erbracht (Tz. 6 des Umdrucks).
Im vorliegenden Fall war die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist dagegen schon abgelaufen, als Berufung, Berufungsbegründung und Wiedereinsetzungsantrag bei dem Oberlandesgericht eingingen. Dem Beklagten war darüber hinaus bereits Prozesskostenhilfe bewilligt worden, was seiner Anwältin auch bekannt war, als sie die Berufung einlegte und begründete. Die Ursächlichkeit zwischen Mittellosigkeit und Fristversäumnis war deshalb gegeben. Sie wird auch durch die Entscheidung des VI. Zivilsenats nicht in Frage gestellt.
Weber-Monecke
Fuchs
Vézina
Dose