Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.2008, Az.: 5 StR 227/08

Straftatbestand der besonders schweren Vergewaltigung bei Einsatz eines Wachhundes und Zwingerhundes als Tatwerkzeug; Anforderungen an die Darlegung der Sachrüge bei der Revision; Anforderungen an die Beweiswürdigung des Tatgerichts in Fällen von "Aussage gegen Aussage"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.09.2008
Aktenzeichen
5 StR 227/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 23138
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Potsdam 01.11.2007

Fundstellen

  • NStZ-RR 2008, 370 (Volltext mit red. LS)
  • StraFo 2008, 518 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Besonders schwere Vergewaltigung

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Beweiswürdigung durch den Tatrichter kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob diese Widersprüche und Lücken enthält. Die Urteilsgründe müssen zudem erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Die Schlüsse, die das Tatgericht aus dem festgestellten Sachverhalt zieht, müssen nicht unbedingt zwingend sein; es genügt vielmehr, dass sie möglich und nachvollziehbar sind sowie dem Gebot rational begründeter und tatsachengestützter Beweisführung noch entsprechen. Das gilt auch für den Fall, dass die Aussage eines Angeklagten gegen die Aussage einer Zeugin steht.

  2. 2.

    Das Unterlassen, eine Falschbelastungshypothese zu erwägen, stellt keinen Sachmangel dar, wenn diese schon aufgrund des Verhaltens einer Verletzten und ihrer - auch sachverständig vermittelten - Persönlichkeitsstruktur ohnehin nicht als nahe liegende andere Möglichkeit erscheint.

  3. 3.

    Ein bei einer Tat eingesetzter Wachund (Zwingerhund) kann bei entsprechenden Feststellungen zur konkreten Art seines Einsatzes ein gefährliches Werkzeug darstellen.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 30. September 2008,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal,
Richterin Dr. Schneider,
Richter Dölp als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt B. ,
Rechtsanwalt Sa. als Verteidiger,
Rechtsanwältin I. als Vertreterin der Nebenklägerin Be. ,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 1. November 2007 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin Be. entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen besonders schwerer Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die gegen die Verurteilung mit Verfahrensrügen und der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

2

Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte die Nebenklägerin Be. zunächst gezwungen, sich von einem Wach- und Zwingerhund penetrieren zu lassen, und danach selbst mit der Nebenklägerin gegen deren Willen den Beischlaf vollzogen.

3

1.

Die Verfahrensrügen haben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwaltes keinen Erfolg.

4

2.

Auch die Ausführungen zur Sachrüge zeigen, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegt hat, Rechtsfehler des angefochtenen Urteils nicht auf.

5

a)

Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden.

6

Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Beweiswürdigung, mit der das Landgericht die Einlassung des Angeklagten für widerlegt hält, es habe sich um einverständlichen Geschlechtsverkehr gehandelt. In einem Fall, in dem - wie hier - Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein davon abhängt, welchen Angaben das Gericht glaubt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1, 14; StGB § 177 Abs. 1 Beweiswürdigung 3, 5). Diesen besonderen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht: Widersprüche, Lücken und sonstige Mängel, wie sie die Revision behauptet, enthalten die Urteilsgründe nicht. Die Schlüsse, die das Tatgericht aus dem festgestellten Sachverhalt zieht, müssen nicht unbedingt zwingend sein; es genügt vielmehr, dass sie möglich und nachvollziehbar sind (BGHSt 36, 1, 14 [BGH 04.11.1988 - 1 StR 262/88] m.w.N.) sowie dem Gebot rational begründeter und tatsachengestützter Beweisführung noch entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2008 - 5 StR 224/08 Rdn. 16 m.w.N.). Dies ist hier der Fall.

7

Die Strafkammer hat sich eingehend mit allen für und gegen die Glaubwürdigkeit der Beteiligten sprechenden Gesichtspunkten auseinandergesetzt; dabei würdigt sie rechtsfehlerfrei die Tatsache, dass die Nebenklägerin nach erlittener Vergewaltigung zeitweise im Haushalt des Angeklagten lebte (vgl. UA S. 11 f., 27, 30 f.). Soweit es das Landgericht unterlassen hat, als Falschbelastungshypothese zu erwägen, dass die Nebenklägerin aus Scham über ein freiwilliges Zulassen der Penetration durch den Hund des Angeklagten zur eigenen psychischen Entlastung eine Herbeiführung durch Gewalt angegeben haben könnte, ist eine solche Hypothese angesichts der eigenen Anzeigeerstattung durch die Nebenklägerin schon im Ansatz zweifelhaft. Abgesehen davon handelt es sich im Blick auf die - auch sachverständig vermittelte (UA S. 11 f., 30 f.) - Persönlichkeitsstruktur der Nebenklägerin und ihren erlittenen psychischen Zusammenbruch um eine ohnehin nicht so nahe liegende andere Möglichkeit, dass deren Nichterörterung einen Sachmangel darstellt (vgl. BGH NStZ 2002, 494, 495; Brause NStZ 2007, 505, 507).

8

b)

Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte den Straftatbestand der besonders schweren Vergewaltigung nach § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB erfüllt hat. Der bei der Tat eingesetzte Wachund Zwingerhund stellt nach den getroffenen Feststellungen zur konkreten Art seines Einsatzes ein gefährliches Werkzeug dar (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 174 zum Einsatz eines Kampfhundes).

9

c)

Der Strafausspruch weist ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Die Angriffe der Revision gegen die Einschätzung des sachverständig beratenen Landgerichts, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei nicht erheblich im Sinne von § 21 StGB herabgesetzt gewesen, greifen gleichfalls nicht durch.

Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
Dölp