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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.08.2008, Az.: 1 StR 382/08

Voraussetzungen der Verhängung von Einzelfreiheitsstrafen unter sechs Monaten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.08.2008
Aktenzeichen
1 StR 382/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 19754
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen - 18.03.2008

Fundstellen

  • GuT 2008, 392
  • NJW-Spezial 2008, 632 (Kurzinformation)

Verfahrensgegenstand

Steuerhinterziehung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 13. August 2008
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. März 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Soweit die Strafkammer Einzelfreiheitsstrafen unter sechs Monaten verhängt hat, erwähnte sie die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB zwar nicht ausdrücklich. Angesichts des vom Angeklagten - einem unverfrorenen Wiederholungstäter - an den Tag gelegten hohen Maßes an krimineller Energie liegt es jedoch auf der Hand, dass hier zur Einwirkung auf den Angeklagten auch bei niedrigeren Strafen die Festsetzung von Freiheitsstrafen unerlässlich war.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Nack
Wahl
Hebenstreit
Graf
Sander