Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.08.2008, Az.: 2 StR 292/08
Verwerfung einer Revision eines Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.08.2008
- Aktenzeichen
- 2 StR 292/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 20190
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kassel - 10.04.2008
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 8. August 2008
gemäß §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 entspr. StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 10. April 2008 wird mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Einzelstrafe wegen Körperverletzung von 120 Tagessätzen (Fall III 1) die Tagessatzhöhe auf 1 Euro festgesetzt wird, als unbegründet verworfen; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Fischer
Roggenbuck
Cierniak
Schmitt