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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.07.2008, Az.: AnwZ (B) 30/07

Ablehnung aller Entscheider des Senats für Anwaltssachen u.a. aufgrund einer vermeintlichen Missachtung der Vorlagepflicht gem. Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag (EG); Voraussetzungen für die Rechtsmißbräuchlichkeit eines Ablehnungsgesuchs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.07.2008
Aktenzeichen
AnwZ (B) 30/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 20410
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AGH Sachsen-Anhalt - 19.05.2006 - AZ: 1 AGH 14/05
AGH Sachsen-Anhalt - 19.05.2006 - AZ: 1 AGH 1/06
AGH Sachsen-Anhalt - 21.07.2006 - AZ: 1 AGH 6/06
AGH Sachsen-Anhalt - 22.03.2007 - AZ: 1 AGH 13/06
BGH - 10.12.2007 - AZ: AnwZ (B) 64/06
nachfolgend
BGH - 28.07.2008 - AZ: AnwZ (B) 64/06
BGH - 03.12.2008 - AZ: AnwZ (B) 64/06

Verfahrensgegenstand

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Ablehnungsgesuch

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schall sowie
die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff und
den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer
am 28. Juli 2008
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 10. Dezember 2007 wird verworfen.

  2. 2.

    Der Antrag des Antragstellers, das Verfahren auszusetzen, bis über die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2007 entschieden worden ist, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

In der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2007 hat der Senat dem Antragsteller einen Beschluss bekannt gegeben, mit dem unter anderem die Ablehnungsgesuche des Antragstellers vom 12. September 2007 gegen die ehrenamtlichen Richter des Senats in den Verfahren AnwZ (B) 64/06, AnwZ (B) 73/06 und AnwZ (B) 79/06 als unzulässig verworfen wurden.

2

Der Antragsteller hat daraufhin erklärt, er lehne "alle Entscheider des Senats für Anwaltssachen aufgrund des (...) heute überreichten Beschlusses" ab. Die Ablehnung beruhe im Wesentlichen auf der Missachtung der den "Entscheidern" bekannten Entscheidung des EGMR im Fall Langborger sowie auf einer Missachtung der Vorlagepflicht gemäß Art. 234 Abs. 3 EG. Die angekündigte schriftliche Begründung hat der Antragsteller bis heute nicht eingereicht.

II.

3

1.

a)

Das Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (BGH NJW 1974, 55, 56 [BGH 07.11.1973 - VIII ARZ 14/73]; BVerwG NJW 1997, 3327). Unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch daher, wenn der Antragsteller - wie vorliegend - die bloße Tatsache beanstandet, die Richter hätten an einer Zwischenentscheidung mitgewirkt (BVerfG, NStZ-RR 2007, 275 [BVerfG 27.04.2007 - 2 BvR 1674/06] Tz. 54).

4

Der Antragsteller beschränkt sich lediglich darauf, seine Bedenken gegen die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter unter Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Langborger zu wiederholen und die Richtigkeit der in dem Beschluss vom 10. Dezember 2007 zum Ausdruck kommenden entgegenstehenden Rechtsauffassung anzuzweifeln. Befangenheitsgründe, über die das Gericht bereits durch unanfechtbaren Beschluss entschieden hat, können im Übrigen im weiteren Verfahren nicht in zulässiger Weise wiederholt geltend gemacht werden (vgl. BFH, BFH/NV 2006, 1620 [BFH 19.05.2006 - II B 78/05] Tz. 6).

5

b)

Über ein unzulässiges Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat nicht in der aus § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO in Verbindung mit § 45 ZPO analog (dazu Senat, BGHZ 46, 195, 198) [BGH 31.10.1966 - AnwZ B 3/66] folgenden Besetzung ohne die abgelehnten Mitglieder. Er entscheidet vielmehr in der regulären Besetzung (BGH, Beschl. v. 14. April 2005, V ZB 7/05, NJW-RR 2005, 1226, 1227).

6

2.

Der Antrag des Antragstellers, das Verfahren auszusetzen, bis das Verfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich des das erste Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschlusses entschieden hat, war zurückzuweisen. Eine Verfassungsbeschwerde ist kein zusätzliches Rechtsmittel (BVerfG, Beschl. v. 10. Februar 1987 - 2 BvR 314/86, NJW 1987, 1191). Ihr kommt weder ein Suspensiv- noch ein Devolutiveffekt zu.

Tolksdorf
Ernemann
Frellesen
Schaal
Hauger
Kappelhoff
Stüer