Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.07.2008, Az.: 3 StR 229/08
Zurechnung des Ladens einer Waffe im Anschluss an die Wegnahme als Verwenden "bei der Tat" bei mehreren Tätern
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.07.2008
- Aktenzeichen
- 3 StR 229/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 18302
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 24.01.2008
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- Life&Law 2009, 67 (Kurzinformation)
- NStZ-RR 2008, V Heft 10 (red. Leitsatz)
- NStZ-RR 2008, 342-343 (Volltext mit red. LS)
- NStZ-RR 2010, 166
- NStZ-RR 2011, 226
- NStZ-RR 2010, 167-168
Verfahrensgegenstand
Besonders schwere räuberische Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 8. Juli 2008
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 24. Januar 2008 werden verworfen; jedoch werden die Schuldsprüche dahin neu gefasst, dass im Fall A. II. 1. der Urteilsgründe
- a)
der Angeklagte R. des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und unerlaubtem Führen einer Schusswaffe
und
- b)
der Angeklagte D. des schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung
schuldig ist.
- 2.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Der näheren Erörterung bedarf nur der Schuldspruch gegen die Angeklagten im Fall A. II. 1. der Urteilsgründe. Die Strafkammer hat angenommen, dass der Angeklagte R. bereits bei der Wegnahme der Geldbörse des Zeugen H. durch den Angeklagten D. die von ihm mitgeführte Schusswaffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwendet habe, obwohl sie zu Gunsten beider Angeklagter unterstellt hat, dass der Angeklagte R. erst danach eine Patrone in die Waffe einlegte. Die Drohung mit einer ungeladenen Schusswaffe erfüllt indes die an das Verwenden einer Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu stellenden Voraussetzungen auch dann nicht, wenn der Täter sie in wenigen Sekunden mit zwei oder drei schnellen Handgriffen hätte laden können (BGHSt 45, 249, 251 f. [BGH 20.10.1999 - 1 StR 429/99]; Sander in MünchKomm-StGB § 250 Rdn. 63 m. w. N.).
Dies berührt den Bestand des Schuldspruchs gegen den Angeklagten R. jedoch nicht. Denn nach den Feststellungen lud dieser Angeklagte die Waffe spätestens im Anschluss an die Wegnahme und bedrohte den Zeugen H. damit, der sich seine Geldbörse von dem Angeklagten D. zurückholen wollte. Er setzte die geladene Waffe damit zur Beutesicherung - zwar nach der Vollendung des Raubs, aber noch vor dessen Beendigung -ein, was für ein Verwenden "bei der Tat" im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ausreichend ist (Fischer, StGB 55. Aufl. § 250 Rdn. 18 m. w. N.).
Dem Angeklagten D. hat das Landgericht - weil er erst durch die Abgabe des Schusses Kenntnis von der Schussbereitschaft der Waffe erhalten habe - das Verwenden der Schusswaffe für diese Tat nicht zugerechnet und insoweit zutreffend den Tatbestand des schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB als erfüllt angesehen. Hinsichtlich der sich anschließenden räuberischen Erpressung zum Nachteil des Zeugen He. hat es hingegen im Ergebnis zutreffend auch bei dem Angeklagten D. die Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB angenommen, die er im Wege der sukzessiven Mittäterschaft am Qualifikationstatbestand (vgl. Fischer aaO § 25 Rdn. 21 a) verwirklichte, indem er die durch den Schuss für den Zeugen He. entstandene Zwangswirkung erkannte und billigte und sich in Kenntnis des abgegebenen Schusses bis zum Verlassen des Tatorts am weiteren Tatgeschehen beteiligte.
Der Senat hat den Schuldspruch hinsichtlich beider Angeklagter zur Klarstellung neu gefasst, weil die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat eine Kennzeichnung der Qualifikation erfordert (BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4). Soweit jeweils zurechenbar, war wegen der Verwirklichung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB durch die Verwendung der Schusswaffe deshalb auf "besonders schwerer Raub" bzw.
"besonders schwere räuberische Erpressung" zu erkennen. Die Angabe mittäterschaftlicher Begehung ("gemeinschaftlich") ist bei der Fassung der Urteilsformel dagegen entbehrlich und hat aus Gründen der Übersichtlichkeit zu unterbleiben (Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 260 Rdn. 24).
Miebach
Pfister
von Lienen
Sost-Scheible