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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.06.2008, Az.: 3 StR 94/08

Berichtigung eines Urteils wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.06.2008
Aktenzeichen
3 StR 94/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 16978
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Bandenhandel von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. Juni 2008
beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 29. Mai 2008 wird wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 5 anstatt "... Vorschrift des § 52 Abs. 2 StGB ..." richtig lauten muß: "... Vorschrift des § 55 Abs. 2 StGB ...".

Becker
Miebach
Pfister
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