Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.06.2008, Az.: 3 StR 222/08
Verwerfung einer Revision als unbegründet mangels Vorliegens eines Rechtsfehlers zum Nachteil des Beschuldigten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.06.2008
- Aktenzeichen
- 3 StR 222/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 16772
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mönchengladbach - 19.12.2007
Fundstelle
- NStZ-RR 2008, 334 (red. Leitsatz)
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 24. Juni 2008
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 19. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit das Landgericht lediglich von "im Zustand der Schuldunfähigkeit" begangener "fahrlässiger Brandstiftung" ausgegangen ist, hat es verkannt, dass es den natürlichen Tatvorsatz nicht berührt, wenn der Täter infolge seines Zustands Tatsachen verkennt, die jeder geistig Gesunde richtig erkannt hätte (st. Rspr.; vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 63 Rdn. 3 m. N.). Durch die fehlerhafte Bewertung der inneren Tatseite ist der Beschuldigte indes nicht beschwert.
Miebach
Pfister
Sost-Scheible
Schäfer