Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.06.2008, Az.: 4 StR-(3) 391/07
Möglichkeit der nachträglichen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung i.F.e. Restfreiheitsstrafe im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nach § 67d Abs. 6 Strafgesetzbuch (StGB); Ergänzende Heranziehung der "Entwicklung (des Verurteilten) während des Vollzugs der Maßregel" i.R.d. Gefährlichkeitsprognose
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.06.2008
- Aktenzeichen
- 4 StR-(3) 391/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 16425
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter: BGH - 19.06.2008 - AZ: 4 StR-(3) 314/07
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 19. Juni 2008
beschlossen:
Tenor:
Dem Großen Senat für Strafsachen wird gemäß § 132 Abs. 2 und 4 GVG folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Steht es der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach § 66 b Abs. 3 StGB entgegen, dass der Betroffene nach Erklärung der Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67 d Abs. 6 StGB) noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, auf die zugleich mit der Unterbringung erkannt worden ist?