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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.06.2008, Az.: AnwZ (B)-(9) 31/07

Angreifbarkeit und Abänderbarkeit von Beschlüssen des Bundesgereichtshofs und darin enthaltenen Kostenentscheidungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.06.2008
Aktenzeichen
AnwZ (B)-(9) 31/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 16487
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AGH Bayern - 26.02.2007 - AZ: BayAGH I - 34/06
BGH - 19.11.2007 - AZ: AnwZ (B) 31/07

Verfahrensgegenstand

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie
die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas
am 16. Juni 2008
beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen die Kostenent-scheidung im Senatsbeschluss vom 19. November 2007 wird zu-rückgewiesen.

Gründe

1

Das als Gegenvorstellung gegen die Kostenentscheidung im Senatsbe-schluss vom 19. November 2007 zu behandelnde Schreiben der Antragstellerin vom 12. März 2008 kann schon deshalb keine Erfolg haben, weil die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs als Beschwerdegericht in Rechtskraft erwachsen und daher nicht abgeändert werden können. Im Übrigen entspricht die getroffene Kostenentscheidung der Sach- und Rechtslage.

Tolksdorf
Ernemann
Schmidt-Räntsch
Schaal
Wüllrich
Frey
Quaas