Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.05.2008, Az.: 4 StR 46/08
Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit des Verfahrens durch Entfernung einzelner Personen in einer nicht dem Gesetz entsprechenden Weise aus dem Verhandlungsraum
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.05.2008
- Aktenzeichen
- 4 StR 46/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 16670
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld - 10.09.2007
Fundstellen
- NJW-Spezial 2008, 504-505 (Kurzinformation)
- NJW-Spezial 2008, 505
- NStZ 2008, 582 (Volltext mit red. LS)
- StV 2009, 680-681
- StraFo 2008, 385-386 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 29. Mai 2008
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 10. September 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zu der nach § 338 Nr. 6 StPO i.V.m. §§ 176 ff GVG erhobenen Verfahrensrüge bemerkt ergänzend der Senat:
Zwar ist der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens auch dann verletzt, wenn einzelne Personen in einer nicht dem Gesetz entsprechenden Weise aus dem Verhandlungsraum entfernt werden (BGHSt 24, 329, 330 [BGH 13.04.1972 - 4 StR 71/72]; 18, 179, 180) [BGH 15.01.1963 - 5 StR 528/62]. Die von der Revision beanstandeten Maßnahmen des Vorsitzenden (Entfernung von Zuhörern aus dem Sitzungssaal, Verbot der weiteren Teilnahme an der Hauptverhandlung) stellen jedoch trotz ihrer sitzungspolizeilichen Natur Sachleitung im Sinne des § 238 Abs. 2 StPO dar, da sie zugleich - wie auch die Revision im Ansatz zutreffend geltend macht - den Grundsatz der Öffentlichkeit berühren (vgl. Tolksdorf in KK 5. Aufl. § 238 Rn. 16; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 238 Rn. 21; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 238 Rn. 13; a.A. Diemer in KK 5. Aufl. § 176 GVG Rn. 7). Die Verteidigung wäre daher gehalten gewesen, die Anordnungen des Vorsitzenden zu beanstanden und eine Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO herbeizuführen. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie sich insoweit der Rügemöglichkeit begeben (st. Rspr.; vgl. Meyer-Goßner aaO § 238 Rn. 22 m.N.).
Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Maatz
Athing
Solin-Stojanovic
Ernemann