Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.05.2008, Az.: XII ZB 120/06

Antrag auf Berichtigung eines Beschlusses im Hinblick auf einen Kostenausspruch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.05.2008
Aktenzeichen
XII ZB 120/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 15038
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Düsseldorf - 23.09.2005 - AZ: 41 C 263/05
LG Düsseldorf - 01.06.2006 - AZ: 21 S 413/05
BGH - 02.04.2008 - AZ: XII ZB 120/06

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. Mai 2008
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und
die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Prof. Dr. Ahlt und Dose
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, den Senatsbeschluss vom 2. April 2008 hinsichtlich des Kostenausspruchs zu berichtigen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Eine Berichtigung nach § 319 ZPO ist nicht veranlasst, da der Senatsbeschluss vom 2. April 2008 keine offensichtliche Unrichtigkeit enthält. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, nachdem die Klägerin in dem Rechtsbeschwerdeverfahren unterlegen ist.

2

Die Voraussetzungen der hilfsweise herangezogenen §§ 321, 321 a ZPO liegen nicht vor, so dass weder eine Ergänzung des vorgenannten Senatsbeschlusses noch eine Fortführung des Verfahrens in Betracht kommen.

Hahne
Weber-Monecke
Wagenitz
Ahlt
Dose