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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.05.2008, Az.: 3 StR 136/08

Verwerfung der Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.05.2008
Aktenzeichen
3 StR 136/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 15353
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Krefeld - 13.11.2007

Fundstellen

  • StRR 2008, 283 (Kurzinformation)
  • StV 2008, 576-577 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 14. Mai 2008
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 13. November 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass das Landgericht für den Fall II. 8. eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt hat.

Sost-Scheible
Pfister
von Lienen
Hubert
Schäfer