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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.04.2008, Az.: V ZR 174/06

Erfolgsaussichten einer Anhörungsrüge bezüglich des Verkaufs eines Anwesens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.04.2008
Aktenzeichen
V ZR 174/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 13307
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Karlsruhe - 02.08.2005 - AZ: 2 O 419/04
OLG Karlsruhe - 28.06.2006 - AZ: 6 U 173/05
BGH - 18.01.2008 - AZ: V ZR 174/06

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 10. April 2008
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 18. Januar 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Senat hat sich in Textziffern 8 bis 10 seines Urteils vom 18. Januar 2008 mit der Feststellung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten das Anwesen so verkaufen wollen, wie es sich beim Blick vom Dach des darauf stehenden Bürogebäudes darstelle, der in der mündlichen Verhandlung erhobenen Gegenrüge gegen diese Feststellung und mit dem in der Gegenrüge angesprochenen Vorbringen der Beklagten in den Tatsacheninstanzen befasst. Dass er dabei zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, als es der Beklagten vorschwebt, beruht nicht darauf, dass der Senat Inhalt und Zielrichtung des Vortrags der Beklagten verkannt hätte, sondern darauf, dass dieser Vortrag das von der Beklagten angestrebte Ergebnis nicht trägt.

Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub