Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.04.2008, Az.: VI ZR 229/07
Befüllen eines Heizöltanks mittels einer mit der Motorkraft des Tanklastzuges betriebenen und auf diesem befindlichen Pumpe als "Gebrauch" eines Fahrzeuges i.S.v. von § 10 Abs. 1 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.04.2008
- Aktenzeichen
- VI ZR 229/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 12599
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wiesbaden - 07.12.2006 - AZ: 3 O 145/06
- OLG Frankfurt am Main - 17.08.2007 - AZ: 19 U 268/06
Rechtsgrundlagen
- § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO
- § 3 Nr. 1 PflVG a.F.
- § 10 Abs. 1 AKB
- § 7 Abs. 1 StVG
Fundstellen
- NJW-Spezial 2008, 298 (Kurzinformation)
- SVR 2011, 17
- VRR 2008, 202 (Kurzinformation)
- ZAP EN-Nr. 845/2008
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. April 2008
durch
die Richter Dr. Greiner und Wellner,
die Richterin Diederichsen und
die Richter Pauge und Stöhr
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. August 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil BGHZ 71, 212) ist das Befüllen eines Heizöltanks, wenn es mittels einer mit der Motorkraft des Tanklastzuges betriebenen, auf diesem befindlichen Pumpe erfolgt, zwar nicht stets dem "Betrieb" (§ 7 Abs. 1 StVG) des Tanklastzuges zuzurechnen, es gehört aber zum "Gebrauch" des Fahrzeuges i.S.v. von § 10 Abs. 1 AKB (Senatsurteil BGHZ 75, 45) und löst deswegen nach § 3 Nr. 1 PflVG a.F. den Direktanspruch des geschädigten Dritten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers aus.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 30.426,21 EUR
Wellner
Diederichsen
Pauge
Stöhr