Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.03.2008, Az.: 2 StR 61/08
Verwerfung einer Revision als unzulässig wegen einer mangelhaften Begründung der allein erhobenen Verfahrensrüge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.03.2008
- Aktenzeichen
- 2 StR 61/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 12156
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 26. März 2008
gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. November 2007 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und wegen schweren Raubes unter Einbeziehung der Strafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Die allein erhobene Verfahrensrüge genügt - weil nicht näher begründet -nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Unzulässigkeit der Verfahrensrüge führt, da die Sachrüge nicht erhoben ist, zur Unzulässigkeit der Revision insgesamt (BGH NJW 1995, 2047).
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