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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.03.2008, Az.: 2 StR 61/08

Verwerfung einer Revision als unzulässig wegen einer mangelhaften Begründung der allein erhobenen Verfahrensrüge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.03.2008
Aktenzeichen
2 StR 61/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 12156
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 26. März 2008
gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. November 2007 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und wegen schweren Raubes unter Einbeziehung der Strafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.

2

Die allein erhobene Verfahrensrüge genügt - weil nicht näher begründet -nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Unzulässigkeit der Verfahrensrüge führt, da die Sachrüge nicht erhoben ist, zur Unzulässigkeit der Revision insgesamt (BGH NJW 1995, 2047).

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