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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.03.2008, Az.: V ZB 99/07

Zurückweisung einer Gehörsrüge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.03.2008
Aktenzeichen
V ZB 99/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 12113
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Idstein - 05.06.2007 - AZ: 41 L 14/05
LG Wiesbaden - 01.08.2007 - AZ: 4 T 402/07
BGH - 24.01.2008 - AZ: V ZB 99/07

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 13. März 2008
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und
die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:

Tenor:

Die Gehörsrüge der Gläubigerin gegen den Beschluss des Senats vom 24. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Das als übergangen gerügte Vorbringen ist von dem Senat berücksichtigt worden. Ob der Schuldner das laufende Wohngeld nicht bezahlen kann oder ob er es nicht bezahlen will, ist für die Beantwortung der Frage ohne Bedeutung, ob das Ausbleiben der Zahlung den Bestand des Wohnungseigentums oder die Zwangsverwaltung gefährdet.

Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth