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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.03.2008, Az.: 4 StR 534/07

Aufhebung eines Urteils aufgrund Verletzung formellen und materiellen Rechts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.03.2008
Aktenzeichen
4 StR 534/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 11899
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Rostock - 24.05.2007

Fundstelle

  • StV 2008, 345 (red. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Gewerbs- und bandenmäßiger Betrug u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 13. März 2008
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 24. Mai 2007 aufgehoben, soweit dem Angeklagten hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zahlreicher Betrugs- und Urkundsdelikte jeweils unter Einbeziehung bereits rechtskräftig verhängter Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten sowie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, soweit für die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt wurde; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Das angefochtene Urteil enthält entgegen der Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO keine Erwägungen zu der von der Verteidigung beantragten Strafaussetzung zur Bewährung, die hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten rechtlich möglich wäre. Dies rügt die Revision mit einer entsprechenden Verfahrensrüge und mit der Sachrüge zu Recht. Insoweit bedarf es, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt hat, erneuter tatrichterlicher Entscheidung. Ein Fall, in dem sich eine diesbezügliche Erörterung ausnahmsweise erübrigen würde, liegt hier nicht vor.

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